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Hallo Liste, wollte das Thema Urheberrecht hier eigentlich nicht mehr weiter ausführen, konnte mir aber nicht verkneifen den untenstehenden Link zu posten. http://tinyurl.com/9tuza <Auszug aus dem obigen Link Quelle: http://www.raekoeve.de > Abruf von Web Sites Als außerordentlich problematisch erweist sich die Einordnung des Abrufs von Internetseiten durch den Nutzer in urheberrechtliche Kategorien. Ohne auf die technischen Einzelheiten des HTTP-Protokolls zur Übermittlung von Internetseiten eingehen zu wollen, entsteht bei dem Abruf einer einzelnen Internetseite eine Kopie des "Originals" im Arbeitsspeichers des Rechners des Nutzers. Dieser Ladevorgang und die Darstellung auf der Internetseite auf dem Monitor des Rechners stellt dann eine zustimmungspflichtige Handlung dar, wenn dieser Vorgang unter eines der in § 15 UrhG genannten Verwertungsrechte fallen würde, wobei vornehmlich das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG und das Senderecht gemäß § 20 UrhG diskutiert wird. </Auszug> Liebe Gruesse aus Wien Gerhard http://webdesign.seitux.at
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