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Nico Haase wrote: > > Sorry für dieses OT und einen schönen guten Nachmittag! > Meine Wenigkeit ist Webmaster einer inoffiziellen Schulinternetseite > [www.cws-usingen.de]. Einer unserer Lehrer hat sich nun gedacht, die Schule Etwas juristisches ....... ............... Nutzung von Domain-Namen bei Namensgleichheit - Vossius Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlich räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbs verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. BGH Urteil vom 11.04.2002 I ZR 317/99, NJW 2002, S. 2096 ................... Ich frage mich, wie der 'Gute' das durchsetzen will ( sußer mit Drohungen ) Gruesse Helmut P. Fleischhauer http://www.abarcar.com hpf_(at)_abarcar.com
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