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Nico Haase schrieb: > > Dieser Lehrer meint nun, er habe das Recht, uns die > Seite streitig zu machen. Da es sich bei cws-usingen.de um einen zusammengesetzten Domainnamen handelt, denke ich, das der Lehrer keinen Erfolg haben wird (ich bin aber kein Rechtsanwalt). Fraglich könnte aber sein, inwieweit eine Schüler-Internetseite mit einer Schülerzeitung vergleichbar ist. Wenn die Schule nicht in Bayern liegt, könnte sich vielleicht sogar ein Namensrecht auf den Domainnamen ableiten lassen. In Bayern dagegen sind Schülerzeitungen "eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung", insofern hat der Schulleiter bestimmte Rechte, die sogar dahin gehen können, die gesamte Zeitung zu verbieten. Wie gesagt: Ich weiß allerdings nicht inwieweit eine Schülerzeitung und ein Schüler-Interauftritt vergleichbar ist. Michael Raab schrieb: > > Auch ein Namensrecht, wegen CWS, kann er > nicht geltend machen, weil "CWS" vieles heissen kann. Auch Abküzungen können unter den Namenschutz fallen. Ralf Thomas schrieb: > > als einziger hat die stadt usingen ein anspruch auf > diese domain. grund hierfuer ist, dass alle staedte und > gemeinden ein geschuetzen namen haben. somit kann > die stadt usingen diese domain einklagen und wird diese > auch bekommen. (aber das wird sie wohl nicht ???) > also sollte man sich auch hueten sowas wie > usingen-online.de zu registrieren. Meines Wissens nach dürfen Länder-, Städte-, Orts- oder allgemeingülitge Sachbegriffe zwar nicht verwendet werden, dies gilt aber explizit nicht für zusammengesetzte Domainnamen, wie ein Ortsname in Kombination mit einem beschreibenden Wort oder Namen, z.B. eben "cws-usingen.de". Carsten
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