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Dies ist eine mehrteilige Nachricht im MIME-Format. --------------E7ACBBE7B4F185F24DC90ED5 Content-Type: text/plain; charset=iso-8859-1 Content-Transfer-Encoding: 8bit hier mal was von der ihk aachen betreff softwarelizenzvertrag tschüß thomas http://www.aachen.ihk.de/Down/mu_ware.htm --------------E7ACBBE7B4F185F24DC90ED5 Content-Type: text/html; charset=us-ascii; name="mu_ware.htm" Content-Transfer-Encoding: 7bit Content-Disposition: inline; filename="mu_ware.htm" Content-Base: "http://www.aachen.ihk.de/Down/mu_ware. htm"Industrie- und Handelskammer zu Aachen IHK - Download - Musterverträge - Software-Überlassungsvertrag Muster eines Software-Überlassungsvertrag
Vertrag zur Software-Überlassung
zwischen
..................................................................................
(Anbieter)und
..........................................................................................
(Kunde)
§ 1
Vertragsgegenstand
- Der Anbieter räumt dem Kunden das nicht ausschließliche (1) und nicht auf Dritte weiterübertragbare Recht ein (2), das im Überlassungsschein bezeichnete Programm einschließlich ergänzend benannter Zusatzprogramme und dem jeweils zugehörigen Material, wie Benutzerhandbücher etc., zu nutzen. Der Überlassungsschein (3) ist Bestandteil dieses Vertrags.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes sind im Überlassungsschein aufzunehmen. Die Eintragung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
- Änderungen der Hardware-Konfiguration oder des Betriebssystems hat der Anwender dem Anbieter mitzuteilen (4).
§ 2
Lieferung und Funktionsprüfung
- Der Anbieter liefert dem Kunden eine Kopie des vertragsgegenständlichen Programms in je einem Exemplar in maschinenlesbarer Form auf Datenträger (5).
- Bei entsprechender Vereinbarung werden während der im Überlassungsschein angeführten Erprobungsphase die dort bezeichneten Programmfunktionen vom Kunden getestet (6), wobei die zu prüfenden Funktionen und die Testverfahren, -daten und -mittel (7) im Überlassungsschein beschrieben werden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist nach § 4 Ziff. 4.4 beginnt in diesem Fall erst mit protokolliertem Ende der Prüfung (8). Ebenso werden zu leistende Vergütungen erst ab diesem Zeitpunkt fällig.
- Der Anbieter liefert zu den vereinbarten Programmen eine Bedienungsanleitung und, soweit besonders vereinbart, eine ergänzende Entwicklungsdokumentation (9).
- Der Anbieter wird das Programm auf dem System des Kunden installieren, sofern dies im Überlassungsschein vereinbart wird.
§ 3
Umfang der Nutzungsberechtigung
- Der Kunde ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software (10) auf jeweils nur einer Anlage berechtigt. Der technisch mögliche Netzwerkbetrieb der Software ist nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung seitens des Anbieters bzw. bei Vereinbarung im Überlassungsschein zulässig.
Diese Nutzung folgt entweder
- auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des
Programms oder
- für eine bestimmte Zeit mit dem Recht der beiderseitigen Beendigung des Nutzungsvertrags durch Kündigung.
Die gewählte Variante wird von den Vertragsparteien im Überlassungsschein festgelegt.
- Das Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur im Umfang vertragsgemäßer Nutzung zulässig, jedenfalls aber zur Er-stellung einer Sicherungskopie.
- Der Kunde darf das Computerprogramm weder übersetzen, bearbeiten, (anders) arrangieren, Fehler aus dem Programm entfernen oder in anderer Weise umarbeiten (11) noch Ergebnisse aus solchen Nutzungshandlungen vervielfältigen. Unzulässig ist auch ein in welcher Form auch immer erfolgendes Übertragen des hierzu veränderten oder unverändert bleibenden Programms in eine andere Systemumgebung (insbe-sondere sog. "Portierung") (12).
Alternative zu
§ 3.3
Veränderungsbefugnis des KundenDer Kunde ist befugt, den Programmcode zurückzuerschließen und zu verändern, wenn und soweit dies zur Beseitigung eines Fehlers des Programms erforderlich ist und Gewähr-leistungsansprüche des Kunden nicht mehr bestehen (13).
§ 4
Gewährleistung
- Der Anbieter leistet dafür Gewähr, daß die überlassene Software die vereinbarten Funktionen erfüllt (14). Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsge-mäße Nutzung i. S. von Ziff. 3.
- Anbieterseitige Eigenschaftszusicherungen sind nur wirksam, wenn sie im vorliegenden Vertrag aufgenommen und beiderseitig unterzeichnet wurden (15).
- Mängel des Programms hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen (16). Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt (17). Der An-bieter wird mitgeteilte Mängel in angemessener Zeitdauer beseitigen oder einer der Gebrauchsbeeinträchtigung entsprechenden Kaufpreisminderung zustimmen.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Lieferung i. S. von § 2 Ziff. 2.1-2.4 (18).
- Keine Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, daß die überlassene Software den besonderen Erfordernissen des Kunden entspricht (19).
Alternative 1 zu
§ 4
GewährleistungseinschränkungDer Anbieter übernimmt nur insoweit Gewährleistung nach § 4 dieses Vertrags, als der Kunde gleichzeitig mit dem Programmerwerb einen Software-Pflegevertrag abschließt und die Programmpflege Voraussetzung für Gewährleistungsmaßnahme ist (20).
Alternative 2 zu
§ 4
GewährleistungsausschlußSoftware kann niemals völlig fehlerfrei sein. Der Anbieter übernimmt deshalb
Der Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden über-lassenen Software einschließlich der jeweils zugehörigen Materialien, auch wenn der Kunde diese verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Schutzrechts-vermerk an, soweit die Beibehaltung vorhandener Vermerke aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte.
Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen.
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift) (Unterschrift)
Alternativen zu den einzelnen Vertragsvorschriften
Alternative zu §§ 1 und 3
Der Anbieter räumt dem Kunden das ausschließliche und übertragbare Recht ein, das im Überlassungsschein angeführte Programm einschließlich zusätzlich bezeichneter Programme und des jeweilig zugehörigen Materials zu nutzen. Dies umfaßt auch die Befugnis zur Weiterentwicklung und zum Vertrieb. Soweit der Anbieter weiterhin zur Nutzung der Software oder von Teilen der Software berechtigt sein soll, sind diese im Überlassungsschein zu bezeichnen. Der An-bieter übergibt dem Kunden das Programm im Quellformat und im maschinenlesbaren Format (25).
Alternative zu §§ 1 und 2
Der Anbieter räumt dem Kunden das ausschließliche und übertragbare Recht ein, das im Überlassungsschein angeführte Programm einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials zu nutzen und im Rahmen des Nutzungszwecks zu ändern. Der Anbieter übergibt dem Kunden das Programm im Quellformat und im maschinenlesbaren Format.
Jede Überlassung an Dritte, gleich, ob nur im Quell- oder im maschinenlesbaren Format, ob mit der Anlage oder als Teil des Unternehmens, sowie jeder Vertrieb der Software und jede Weiterentwicklung, insbesondere das Einfügen in Software-Produkte des Kunden, sind nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig (26).
Alternative zu §§ 1 und 2
Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Programme ist nur im Zusammenhang mit der CPU Nr. .................... des Rechners .................... zulässig.
Ein zeitweiliges Ausweichen auf einen anderen Rechner ist nur dann und insoweit zulässig, als und solange die bezeichnete CPU nicht einsatzfähig ist. Der Anbieter ist vom Kunden über Beginn und Dauer der unterbrochenen Einsatzfähigkeit der CPU zu unterrichten (27).
Alternative zu §§ 1 und 3
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