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Hi, > > Ich möchte diesen Onlineshop natürlich auch gerne evtl. mal (natürlich > > individuell angepasst) für andere Kunden verwenden, daher möchte ich > > ganz gerne die "Rechte" am Quellcode haben/behalten (?) und nicht mein > > jetziger Kunde. Was müsste dafür im Vertrag (mit dem jetzigen Kunden) > > stehen? > > Er sollte nur "Nutzungsrechte" haben... Hier ist ein entsprechender Werkvertrag die Lösung. Das Gesetz schreibt keine Form für solche Verträge vor, sie sollten im eigenen Interesse natürlich eindeutig und widerspruchsfrei sein. Auch mündliche Verträge sind möglich und gesetzlich bindend (per Handschlag), wobei allerdings im Zweifel die Beweisbarkeit schwierig ist. Ich habe das bei meinem letzten Auftrag relativ frei formuliert. Es handelte sich um ein spezielles Forum. Sinngemäß stand im Vertrag, dass das Projekt im Sinne das Kunden entwickelt wird (mit den entsprechenden Anpassungen), die Verwertungsrechte aber bei mir bleiben (ich darf es für andere Kunden verwenden). Das geht natürlich nur mit einer ausreichenden Auftragsbeschreibung und einem Festpreis. Ob meine Vertrags-Formulierung rechtlich wasserdicht ist, habe ich noch nicht vor Gericht testen müssen :-) > Die rechtliche Lage ist hier natürlich sehr schwer zu beurteilen. > Schlimmstenfalls macht Dein jetziger Kunde ein Patent auf Dein Programm > Code und dann darfst Du nie mehr einen Shop programmieren. Auf den konkreten Programmtext kann man in Europa zumindest derzeit kein Patent anmelden. Soweit ich weiss, gilt hier das Urheberrecht. Reine Software oder Algorithmen lassen sich in Deutschland schwer patentieren, das Patentrecht ist hier ziemlich auf handfeste Dinge ausgerichtet, das wird sich aber demnächst wohl EU-weit ändern. > Wenns noch geht, dann mach ganz schnell ein Copyright-Vermerk mit Deinem > Namen drauf. Dann bist Du selber der Urheber und das Werk sollte die > nächsten Monate geschützt bleiben. Ein Copyright-Vermerk ist nicht nötig, auch ohne einem solchen Vermerk bleibt man Urheber des Programms und hat die vollen Urheberrechte. Ein solcher Hinweis ist aber natürlich sinnvoll, um das auch anderen klarzumachen. Das eigene Urheberrecht kann man in Deutschland auch nicht vollständig an eine Firma übertragen (wie beim amerikanischen "Copyright"), d.h. auch wenn der Auftraggeber alle Verwertungstrechte hat, bleibst man Urheber und hat entsprechende Rechte. Je nach Vertrag können diese Rechte aber natürlich entscheidend eingeschränkt werden (z.b. durch das Verbot, die Software auch anderen Firmen weiterzuverkaufen). > Ich weiss selber nicht, wann unsere > Richter mal eine Schulung im Internet-Recht bekommen. Die sollen aber Ihre Kollegen von den Patentämtern und Markenschutz gleich mitnehmen. > Mit einem Hinweis > auf die GPL bist Du wahrscheinlich nicht geschützt. Theoretisch ja, aber > praktisch nein. Zu diesem Thema habe ich auf dem letzten Braunschweiger Linux-Tag einen Vortrag gehört. Nach dessen Auffassung ist die GPL ist in Deuschland gültig, d.h. sie verträgt sich gut mit dem deutschen Urheberrecht. Vor Gericht hätte man also ganz gute Chancen. Es gibt hier aber noch keine Urteile, wenn man also an einen unwissenden Richter gerät, könnte man Pech haben... (interessanter Link zum Thema: http://www.ifross.de) Gerald.
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