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On Saturday 06 September 2003 18:35, Arne Klempert wrote: > allerdings! Wobei es sicher auch Juristen gibt, die schon das Parsen als > Versuch zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke > interpretieren würden. Parsen tut es mein Browser auch, das alleine ist also kein Problem. Abgesehen davon werden, je nachdem was man genau macht mehrere Rechte des Urhebers missachtet: - Vervielfältigungsrecht §16UrhG (wobei man, als Urheber, bei Inhalten, die man ins Internet stellt, in der Regel, wohl dieses Recht jedem gibt) - Verbeitungsrecht §17 UrhG (sobald man die Ausgabe anderen zur Verfügung stellt) - Bearbeitung und Umgestaltung §23 UrhG ... > Hier mal ein paar einschlägige Paragraphen - für diejenigen, die sich > dieser Tatsache bisher nicht bewusst waren: Wenn wir schon dabei sind, das UrhG zu zitieren sollten auch die Schranken (§§45 bis 63a UrhG) berücksichtigt werden. insbesonder §53UrhG ist interessant. Gleich Satz 1 sagt, dass es "zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen" > Übrigens könnte der von Sebastian zitierte Text auch als Anleitung bzw. > Aufforderung zu einer Strafttat (fehl?)interpretiert werden: Jetzt gehe ich davon aus, dass der Fragesteller, die Wetterdaten privat nutzen wollte (weil Urheberrecht ist ja wohl klar..) und schon ist es keine Aufforderung/Anleitung zur Straftat mehr - wobei es da, dank der neusten Reform Änderungen gab, die in meiner Textausgabe nicht drin sind (gedruckt ziehe ich vor, da das Buch "vollgemalt" ist *g*) Bei Wetterdaten wird es zwar schwer, aber Grundsätzlich könnte man auch das Zitierrecht (§51 UrhG) als Rechtsgrundlage sehen um fremde Inhalte auf die eigene Seite zu bringen - da braucht man dann aber vor Gericht einen guten Redner als Anwalt, der das dem Gericht gut verkauft *g* Haftungsausschluss: Ich bin keine Anwalt und habe keine juristische Ausbildung, kann somit keine wirkliche Rechtsberatung geben. Fehler und Irrtum bei allen Aussagen vorbehalten. johannes
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