Mailinglisten-Archive |
Christian Vosen schrieb: > Ich habe letztens irgendwo gelesen (kann es leider nicht mehr finden), > dass man, sobald mehr als E-Mail-Adresse und Name von Seitenbesuchern in > einem Mailformular abgefragt werden (also z.B. Adresse, Telefon etc.), > diese zusätzlichen Infos verschlüsselt übertragen werden müssen, um > nicht gegen die Datenschutzrichtlinien zu verstoßen. > > 1.Frage: Was ist da dran? Hat jemand Quellen? > > 2.Frage: Bietet der Versand per mail() ausreichend Schutz? Wenn nicht, > wie kann man es besser bzw. rechtlich einwandfrei lösen? Vielleicht war noch etwas anderes gemeint. Ein Grundsatz des Datenschutzes besagt, dass nur die für den jeweiligen konkreten Zweck notwendigen Daten zu erheben sind, m. a. W. eine Datensammlung "auf Vorrat/Verdacht" unzulässig ist (ja, ja, ich weiß, unser Bundesinnenminister sieht das etwas anders). Bei der Abonnierung eines Newsletters bedeutet das, dass eigentlich nur die eMail-Adresse erhoben werden darf, es sei der Betroffene stimmt etwas anderem ausdrücklich zu ("opt-in"). Um mal eine Quelle anzugeben (wobei ich jetzt als Rechtsgrundlage das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) annehme, je nach Einordnung des Verarbeiters kann auch ein Landesdatenschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) etc. vorrangig sein): § 28 Abs. 1 "(...) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. (...)." Den Umfang der Datensammlung auf das notwendige Minimum zu beschränken, fordert § 3a (Datenvermeidung und Datensparsamkeit): "Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht." Der letzte Gedanke wird wieder aufgenommen in § 9 (Technische und organisatorische Maßnahmen) und könnte jetzt die Frage "Verschlüsselung oder nicht" beantworten: "Erforderlich sind die Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht." Man müsste jetzt also die Daten untersuchen, in welche Schutzklasse sie fallen (übliche Einteilung in 5 Klassen 1 (offen) - 5 (erhebliche Beeinträchtigung)), um die geeignete technische Maßnahme auszuwählen. Freundliche Grüße Michael detambel Betriebl. Datenschutzbeauftragter
php::bar PHP Wiki - Listenarchive