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Christian Vosen schrieb:
> Ich habe letztens irgendwo gelesen (kann es leider nicht mehr finden),
> dass man, sobald mehr als E-Mail-Adresse und Name von Seitenbesuchern in
> einem Mailformular abgefragt werden (also z.B. Adresse, Telefon etc.),
> diese zusätzlichen Infos verschlüsselt übertragen werden müssen, um
> nicht gegen die Datenschutzrichtlinien zu verstoßen.
>
> 1.Frage: Was ist da dran? Hat jemand Quellen?
>
> 2.Frage: Bietet der Versand per mail() ausreichend Schutz? Wenn nicht,
> wie kann man es besser bzw. rechtlich einwandfrei lösen?
Vielleicht war noch etwas anderes gemeint. Ein Grundsatz des
Datenschutzes besagt, dass nur die für den jeweiligen konkreten Zweck
notwendigen Daten zu erheben sind, m. a. W. eine Datensammlung "auf
Vorrat/Verdacht" unzulässig ist (ja, ja, ich weiß, unser
Bundesinnenminister sieht das etwas anders).
Bei der Abonnierung eines Newsletters bedeutet das, dass eigentlich nur
die eMail-Adresse erhoben werden darf, es sei der Betroffene stimmt
etwas anderem ausdrücklich zu ("opt-in"). Um mal eine Quelle anzugeben
(wobei ich jetzt als Rechtsgrundlage das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
annehme, je nach Einordnung des Verarbeiters kann auch ein
Landesdatenschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz (TKG), das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) etc. vorrangig sein): § 28 Abs. 1
"(...) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die
die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(...)."
Den Umfang der Datensammlung auf das notwendige Minimum zu beschränken,
fordert § 3a (Datenvermeidung und Datensparsamkeit): "Gestaltung und
Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und
Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht."
Der letzte Gedanke wird wieder aufgenommen in § 9 (Technische und
organisatorische Maßnahmen) und könnte jetzt die Frage "Verschlüsselung
oder nicht" beantworten: "Erforderlich sind die Maßnahmen nur, wenn ihr
Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
steht."
Man müsste jetzt also die Daten untersuchen, in welche Schutzklasse sie
fallen (übliche Einteilung in 5 Klassen 1 (offen) - 5 (erhebliche
Beeinträchtigung)), um die geeignete technische Maßnahme auszuwählen.
Freundliche Grüße
Michael detambel
Betriebl. Datenschutzbeauftragter
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