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[php] OT Explorer (Was: [php] Interessante News vom Heise Ticker)

[php] OT Explorer (Was: [php] Interessante News vom Heise Ticker)

Sebastian Nohn S.Nohn_(at)_nettrade.de
Wed, 20 Sep 2000 04:16:55 +0200


Hallo,

> > > http://heise.de/newsticker/data/hob-19.09.00-000/ und mal sehen ob es
> > > Morgen denn klappt. Ich drücke ihm jedenfalls die Daumen.
> >
> > Ich denke nicht, denn der Markenschutz von Explorer bzw. Xplora ist
> > eindeutig. Wer dagegen etwas tun will sollte einen Antrag zur
> > Markenlöschung stellen und nicht sinnlos Spendengelder verpulvern.
>
> ich bin schon sehr erstaunt.
> Der Sachverhalt wird unter der obigen Adresse nun wirklich
> ausführlich dargestellt..

:: Firma genießt in Deutschland Markenschutz für den Begriff Explorer und
mahnt seit über einem Jahr des

wie ich ja bereits sagte.
[x] du willst http://transpatent.com/gesetze/marken.html lesen.

:: Verein hat bereits etwa 50.000 Mark an Spendengeld gesammelt, das einen
Musterprozess gegen Symicron

Musterprosse gibt es in Deutschland nicht. Das ist etwas was die leute aus
den amerikanischen Krimis immer glauben, wir sind aber nicht in den USA.

:: den Fall hinweist, erklärte FFL-Sprecherin Uschi Hering im Gespräch mit
c't. "Der Zuspruch ist riesig. Wir haben den Eindruck, das wird die erste
Demo im Netz, die funktioniert."

stimmt auch nicht, führe ich jetz aber nicht weiter aus, aber Ende mit der
Kritik am sonst habe ich eine Abmahnung vom FFL am Hals. Die mahnen nämlich
auch ab, falls es dich interessieren sollte.

> es geht nicht um den Missbrauch eines
> eines (IMHO) zweifelhaften Markennamens,

wie ich bereits sagte, stell einen Loeschungsantrag beim deutschen Marken-
und Patentamt.
Deutsches Marken- und Patentamt
80297 München.
089-2195-0
(fuer Marken kannste auch direkt 089-21954698 anrufen)

Ach, ich seh grad, du kommst aus München. Prima, kannste auch vorbeigehen,
die sind in der Zweibrückenstrasse 2

> es geht darum ob ich im Internet einen normalen*,
> redaktionellen Link setzen darf oder nicht, in diesem Fall

Redaktionelle Inhalte weisen eine gewisse Qualität auf. Dieser ist bei einer
Linkliste nicht gegeben.

> auf eine amerikanische Seite (dort ist dieser Begiff z.B. gar nicht
geschützt).

Was nicht interessiert.

> *: also keinen 'Deep-Link', Frame-Link, oder Suchabfrage-Link

das wäre ein Link, der dem Betreiber Nachteile bringt. o.g. bringt dem
Betreiber jedoch Vorteile (Absatz seines Produktes. Und jetzt sag bitte
nicht, das der FTP-Explorer kostenlos ist, das ist der Internet-Explorer
auch und MS hat sicher Vorteile, je mehr Leute den benutzen).

--- cut here ---
LG München I "FTP-Explorer - private Homepage" (Az.: 7 HK O 21194/99)
Die Rechtsinhaberschaft der Klägerin bezüglich der Marke "Explorer" ist
unstreitig. Sie hat Kennzeichnungskraft und ist nicht freihaltebedürftig im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; jedenfalls hat das Gericht infolge der
Eintragung hiervon auszugehen. Zwischen der klägerischen Marke und dem vom
Beklagten angebotenen Software-download-Programm "FTP Explorer" besteht
Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn. Der Zusatz "FTP" vermag
hieran nichts zu ändern, da er eine rein beschreibende und damit nicht
kennzeichnungskräftige, in Fachkreisen bekannte Abkürzung für ein
Standardübertragungsprotokoll ist. Der Beklagte hat diese
verwechslungsfähige Kennzeichnung unberechtigt im geschäftlichen Verkehr
benutzt. Es besteht Wiederholungsgefahr. Die Errichtung der
streitgegenständlichen Internet-Seite, die nach den Angaben des Beklagten
Anfang Dezember 1997 vorgenommen wurde, erfolgte "im geschäftlichen Verkehr"
und damit entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht "zu privaten Zwecken".
Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie
der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient.
Erfaßt wird die geschäftliche Tätigkeit im weitesten Sinn und damit jede
wirtschaftliche zweckverfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am
Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Bei einem neutralen Domain-Namen - wie
hier - wird unter anderem der Inhalt der Homepage herangezogen, um zu
bestimmen, ob ein Handel im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder nicht.
Unter Zugrundelegung dieser üblichen Domain-rechtlichen Abgrenzung ist die
"geschäftliche Verwendung" offenkundig: Der Beklagte wirbt als
Immobilienhändler im Internet für seine Immobilien-Angebote. Um diese
Angebotseite interessanter zu gestalten und mehr Aufmerksamkeit zu erlangen,
bietet er im entsprechenden "frame" weitere Informationsmöglichkeiten u.ä.
an, zum Beispiel das hier streitgegenständliche kostenlose Angebot einer
Software zum Download.
Der Beklagte hat dies, d.h. das kennzeichnungsrechtlich widerrechtliche
Angebot "FTP-Explorer", unter einer gesonderten "Download-Domain" angeboten,
die jedenfalls noch Mitte November 1999 unter dieser Domain abgerufen werden
konnte. Er hat sie damit "benutzt" im Sinne der Internet-Rechtsprechung.
Hierbei kommt es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr allein darauf, ob
die angegebene subdomain tatsächlich (noch) aufgerufen werden konnte. Die
Klägerin hat dargelegt und nachgewiesen, daß der Beklagte varianten-,
kenntnisreich und abwechselnd auf seiner Homepage zusätzliche Informationen
u.ä. anbietet und diese auch technisch seinen jeweiligen Wünschen anpassen
kann (vgl. zum Beispiel Anlagen A 14 bis A 17 zu Blatt 29/34 der Akten). Die
Kammer vermag deshalb dem Einwand des Beklagten nicht zu folgen, er verfüge
"über keinerlei spezielle EDV-Kenntnisse", jedenfalls soweit dies den
Gebrauch des Internets betrifft.
Es besteht Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung kann diese nur
durch Unterzeichnung einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, was der Beklagte ausdrücklich
abgelehnt hat. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach dem
Ausdruck seiner Homepage vom 15.01.2000 (15) nach wie vor im frame Software
anbietet und sich nunmehr anderer Download-Anbieter bedient.
Urteil vom 09. Februar 2000
--- cut here ---
Weiter Urteile und Auszüge zum Thema Explorer:
1998-09-23: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19990050.htm
1999-04-30: http://www.jurathek.de/stadler/urteile65.htm
1999-06-22: http://www.jurathek.de/stadler/urteile69.htm
1999-23-12: http://www.jurathek.de/stadler/urteile79.htm
2000-05-25: http://www.jurathek.de/stadler/urteile81.htm

usw. usf... http://search.jura.de/search.php?q=explorer+urteil&np=1&ps=10

Ach so. Auch das Argument "weiss ich nicht" zaehlt in diesem Fall nicht. Es
ist inzwischen im Internet wohl allgemein bekannt
 a) dass es die Marke EXPLORER gibt und
 b) dass Gravenreuth gegen Verletzer vorgeht.

LG München ging für Symicron aus
LG Braunschweig ging für Symicron aus
LG Düsseldorf wird wohl auch für Symicron ausgehen.

Freundliche Gruesse,
        Sebastian Nohn
--
NeT&Trade GmbH                           email : s.nohn_(at)_nettrade.de
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