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[php] OT Explorer (Was: [php] Interessante News vom Heise Ticker)

[php] OT Explorer (Was: [php] Interessante News vom Heise Ticker)

eschmid+sic_(at)_s.netic.de eschmid+sic_(at)_s.netic.de
Wed, 20 Sep 2000 05:28:29 +0200


On Wed, Sep 20, 2000 at 04:16:55AM +0200, Sebastian Nohn wrote:
> Hallo,
> 
> > > > http://heise.de/newsticker/data/hob-19.09.00-000/ und mal sehen ob es
> > > > Morgen denn klappt. Ich drücke ihm jedenfalls die Daumen.
> > >
> > > Ich denke nicht, denn der Markenschutz von Explorer bzw. Xplora ist
> > > eindeutig. Wer dagegen etwas tun will sollte einen Antrag zur
> > > Markenlöschung stellen und nicht sinnlos Spendengelder verpulvern.
> >
> > ich bin schon sehr erstaunt.
> > Der Sachverhalt wird unter der obigen Adresse nun wirklich
> > ausführlich dargestellt..
> 
> :: Firma genießt in Deutschland Markenschutz für den Begriff Explorer und
> mahnt seit über einem Jahr des
> 
> wie ich ja bereits sagte.
> [x] du willst http://transpatent.com/gesetze/marken.html lesen.
> 
> :: Verein hat bereits etwa 50.000 Mark an Spendengeld gesammelt, das einen
> Musterprozess gegen Symicron
> 
> Musterprosse gibt es in Deutschland nicht. Das ist etwas was die leute aus
> den amerikanischen Krimis immer glauben, wir sind aber nicht in den USA.
> 
> :: den Fall hinweist, erklärte FFL-Sprecherin Uschi Hering im Gespräch mit
> c't. "Der Zuspruch ist riesig. Wir haben den Eindruck, das wird die erste
> Demo im Netz, die funktioniert."
> 
> stimmt auch nicht, führe ich jetz aber nicht weiter aus, aber Ende mit der
> Kritik am sonst habe ich eine Abmahnung vom FFL am Hals. Die mahnen nämlich
> auch ab, falls es dich interessieren sollte.
> 
> > es geht nicht um den Missbrauch eines
> > eines (IMHO) zweifelhaften Markennamens,
> 
> wie ich bereits sagte, stell einen Loeschungsantrag beim deutschen Marken-
> und Patentamt.
> Deutsches Marken- und Patentamt
> 80297 München.
> 089-2195-0
> (fuer Marken kannste auch direkt 089-21954698 anrufen)
> 
> Ach, ich seh grad, du kommst aus München. Prima, kannste auch vorbeigehen,
> die sind in der Zweibrückenstrasse 2
> 
> > es geht darum ob ich im Internet einen normalen*,
> > redaktionellen Link setzen darf oder nicht, in diesem Fall
> 
> Redaktionelle Inhalte weisen eine gewisse Qualität auf. Dieser ist bei einer
> Linkliste nicht gegeben.
> 
> > auf eine amerikanische Seite (dort ist dieser Begiff z.B. gar nicht
> geschützt).
> 
> Was nicht interessiert.
> 
> > *: also keinen 'Deep-Link', Frame-Link, oder Suchabfrage-Link
> 
> das wäre ein Link, der dem Betreiber Nachteile bringt. o.g. bringt dem
> Betreiber jedoch Vorteile (Absatz seines Produktes. Und jetzt sag bitte
> nicht, das der FTP-Explorer kostenlos ist, das ist der Internet-Explorer
> auch und MS hat sicher Vorteile, je mehr Leute den benutzen).
> 
> --- cut here ---
> LG München I "FTP-Explorer - private Homepage" (Az.: 7 HK O 21194/99)
> Die Rechtsinhaberschaft der Klägerin bezüglich der Marke "Explorer" ist
> unstreitig. Sie hat Kennzeichnungskraft und ist nicht freihaltebedürftig im
> Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; jedenfalls hat das Gericht infolge der
> Eintragung hiervon auszugehen. Zwischen der klägerischen Marke und dem vom
> Beklagten angebotenen Software-download-Programm "FTP Explorer" besteht
> Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn. Der Zusatz "FTP" vermag
> hieran nichts zu ändern, da er eine rein beschreibende und damit nicht
> kennzeichnungskräftige, in Fachkreisen bekannte Abkürzung für ein
> Standardübertragungsprotokoll ist. Der Beklagte hat diese
> verwechslungsfähige Kennzeichnung unberechtigt im geschäftlichen Verkehr
> benutzt. Es besteht Wiederholungsgefahr. Die Errichtung der
> streitgegenständlichen Internet-Seite, die nach den Angaben des Beklagten
> Anfang Dezember 1997 vorgenommen wurde, erfolgte "im geschäftlichen Verkehr"
> und damit entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht "zu privaten Zwecken".
> Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie
> der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient.
> Erfaßt wird die geschäftliche Tätigkeit im weitesten Sinn und damit jede
> wirtschaftliche zweckverfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am
> Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Bei einem neutralen Domain-Namen - wie
> hier - wird unter anderem der Inhalt der Homepage herangezogen, um zu
> bestimmen, ob ein Handel im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder nicht.
> Unter Zugrundelegung dieser üblichen Domain-rechtlichen Abgrenzung ist die
> "geschäftliche Verwendung" offenkundig: Der Beklagte wirbt als
> Immobilienhändler im Internet für seine Immobilien-Angebote. Um diese
> Angebotseite interessanter zu gestalten und mehr Aufmerksamkeit zu erlangen,
> bietet er im entsprechenden "frame" weitere Informationsmöglichkeiten u.ä.
> an, zum Beispiel das hier streitgegenständliche kostenlose Angebot einer
> Software zum Download.
> Der Beklagte hat dies, d.h. das kennzeichnungsrechtlich widerrechtliche
> Angebot "FTP-Explorer", unter einer gesonderten "Download-Domain" angeboten,
> die jedenfalls noch Mitte November 1999 unter dieser Domain abgerufen werden
> konnte. Er hat sie damit "benutzt" im Sinne der Internet-Rechtsprechung.
> Hierbei kommt es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr allein darauf, ob
> die angegebene subdomain tatsächlich (noch) aufgerufen werden konnte. Die
> Klägerin hat dargelegt und nachgewiesen, daß der Beklagte varianten-,
> kenntnisreich und abwechselnd auf seiner Homepage zusätzliche Informationen
> u.ä. anbietet und diese auch technisch seinen jeweiligen Wünschen anpassen
> kann (vgl. zum Beispiel Anlagen A 14 bis A 17 zu Blatt 29/34 der Akten). Die
> Kammer vermag deshalb dem Einwand des Beklagten nicht zu folgen, er verfüge
> "über keinerlei spezielle EDV-Kenntnisse", jedenfalls soweit dies den
> Gebrauch des Internets betrifft.
> Es besteht Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung kann diese nur
> durch Unterzeichnung einer strafbewehrten
> Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, was der Beklagte ausdrücklich
> abgelehnt hat. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach dem
> Ausdruck seiner Homepage vom 15.01.2000 (15) nach wie vor im frame Software
> anbietet und sich nunmehr anderer Download-Anbieter bedient.
> Urteil vom 09. Februar 2000
> --- cut here ---
> Weiter Urteile und Auszüge zum Thema Explorer:
> 1998-09-23: http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19990050.htm
> 1999-04-30: http://www.jurathek.de/stadler/urteile65.htm
> 1999-06-22: http://www.jurathek.de/stadler/urteile69.htm
> 1999-23-12: http://www.jurathek.de/stadler/urteile79.htm
> 2000-05-25: http://www.jurathek.de/stadler/urteile81.htm
> 
> usw. usf... http://search.jura.de/search.php?q=explorer+urteil&np=1&ps=10
> 
> Ach so. Auch das Argument "weiss ich nicht" zaehlt in diesem Fall nicht. Es
> ist inzwischen im Internet wohl allgemein bekannt
>  a) dass es die Marke EXPLORER gibt und
>  b) dass Gravenreuth gegen Verletzer vorgeht.
> 
> LG München ging für Symicron aus
> LG Braunschweig ging für Symicron aus
> LG Düsseldorf wird wohl auch für Symicron ausgehen.

Ich glaube nicht, dass Du das Ganze verstanden hast. Es geht darum, warum
man mit einem Namen Geld verdienen kann. Dieses Vorhaben eines
Rechtsanwaltes passt nicht in die Zeit unserer Gesellschaft und muss als
Krankhaft bezeichnet werden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Richter dies heute nicht
erkennnen. Dafür gibt es aber noch zwei Instanzen.

Ämter wie beispielsweise das Arbeitsamt oder das Patentamt gehörten doch
längsten geschlossen, wenn sie sich nicht mehr für die Belange der
Klienten einsetzen und auch noch Begriffe wie "Explorer" markenrechtlich
schützen, obwohl dieser Begriff seit Jahrzehnten im Gebrauch ist.

Die Liste der Banalitäten die dieses Patentamt noch patentiert, liese
sich noch beliebig fortsetzen. 

Was am Ende herauskommt ist, dass das Programmieren zum Risiko wird. Ich
bin deshalb für eine Abschaffung der Patente auf Software.

-Egon

-- 
http://www.linuxtag.de/
http://php.net/books.php 
http://www.concert-band.de/


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